KFZ-Gutachten nach Unfallschäden


 

Nach einem unverschuldeten Unfall, einem sogenannten Haftpflichtschaden, hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen, dies gilt auch im Fall einer Teilschuld.
Lediglich bei offensichtlichem Bagatellschaden besteht keine Verpflichtung des gegnerischen Haftpflichtversicherers, die Kosten des Sachverständigen zu tragen.
Auf das Vorliegen eines Bagatellschadens weisen wir unsere Kunden hin.
In diesen Fällen erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag bzw. ein Kurzgutachten.
Unser Kfz-Sachverständigen-Büro steht für qualifizierte Schadengutachten nach den Richtlinien der IHK, des IFS und des BVSK.
Ein detailliertes Schadengutachten von einem renommierten Gutachter hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche.
 
Bei einem selbst verschuldeten Unfall hat der Kaskoversicherer das Recht, einen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.
Der Versicherungsnehmer muss hier das Weisungsrecht gemäß § 7 AKB¹ beachten.
Bezweifelt jedoch der Versicherungsnehmer die Höhe des durch die Versicherung festgestellten Schadens, hat er die Möglichkeit mit Hilfe der Schadenfeststellung durch einen eigenen Sachverständigen das Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB¹ einzuleiten.
¹) Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung